NiSV und EMP-Geräte: Fachkunde, Anzeigepflicht und Start in Deutschland
Hinweis: Dieser Ratgeber fasst die FAQ des Bundesumweltministeriums (BMUKN) zur NiSV zusammen (Stand der FAQ: 11.03.2024) und ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Verordnung und die Auskunft der zuständigen Behörde.
Kurzantwort: Ja – wer in Deutschland ein EMP-Gerät gewerblich zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken einsetzt, fällt unter die NiSV. EMP-Geräte zum Muskelaufbau und zur Muskelstraffung gehören zur Fachkundegruppe „EMF-Muskelstimulation“, derselben Gruppe wie EMS. Den Betrieb zeigen Sie spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme der zuständigen Behörde an. Was Sie konkret brauchen, klären wir vor dem Start mit Ihnen.
Sie planen ein EMP-Gerät und möchten Ihre NiSV-Fragen vorab klären?
Jetzt Beratung anfragenGilt die NiSV für EMP-Geräte?
Die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) gilt unter anderem für „Anlagen zur elektrischen Nerven- und Muskelstimulation (zum Beispiel zum Muskelaufbau in Sportstudios) und zur Magnetfeldstimulation“, sofern sie zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken eingesetzt werden (BMUKN-FAQ A.02). Erfasst ist der Einsatz gewerblich oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen; für Privatpersonen, die solche Geräte privat nutzen, ist die NiSV nicht anwendbar (A.10).
Ein EMP-Gerät arbeitet mit einem elektromagnetischen Feld, das Muskelkontraktionen auslöst. Wird es im Studio oder Institut zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken eingesetzt, ist damit die NiSV zu beachten. Ob eine Anwendung im Einzelfall medizinisch oder nichtmedizinisch ist, klären Sie bitte mit der zuständigen Behörde.
Was die NiSV verlangt
Fachkunde
Die Regelungen zum Nachweis der erforderlichen Fachkunde sind am 31. Dezember 2022 in Kraft getreten (B.03). Die NiSV unterscheidet mehrere Fachkundegruppen (B.05). Für EMP relevant ist die Gruppe „EMF-Muskelstimulation“ nach § 7 Absatz 1 NiSV: Sie gilt für Niederfrequenzgeräte, Gleichstromgeräte und Magnetfeldgeräte zur Nerven- und Muskelstimulation zum Zweck des Muskelaufbaus und der Muskelstraffung.
Davon getrennt gibt es die Gruppe „EMF-Stimulation zu kosmetischen Zwecken“ (§ 7 Absatz 3 NiSV) für Anwendungen im Bereich des Gesichts und der Halsvorderseite sowie die Gruppe „EMF-Stimulation“ (§ 7 Absatz 2 NiSV) für Magnetfeldstimulation zu anderen Zwecken als Muskelaufbau oder Muskelstraffung (B.05).
Zusatzvoraussetzung: Lizenz mit 120 Lerneinheiten
Für die Fachkunde nach § 7 Absatz 1 NiSV wird zusätzlich eine Lizenz als Übungsleiterin/Übungsleiter bzw. Trainerin/Trainer mit mindestens 120 Lerneinheiten oder eine vergleichbare Ausbildung verlangt. Ob eine Ausbildung vergleichbar ist, hängt laut BMUKN von Inhalt und Umfang ab (B.10). Ob die Nachweise in Ihrem Team ausreichen, klären Sie am besten vor der Investition.
Anzeige bei der Behörde
Der Betreiber hat der zuständigen Behörde den Betrieb der Anlage spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme anzuzeigen (A.07). Für den Vollzug der NiSV sind die Bundesländer zuständig (A.08).
Was das für Ihren Betrieb bedeutet
- EMS-Studio: EMP fällt unter dieselbe NiSV-Fachkundegruppe wie EMS. Was Sie konkret brauchen, klären wir vor dem Start. Mehr dazu: EMP für EMS-Studios.
- Fitness- und Gesundheitsstudio: Neben der Fachkunde ist die Lizenz-Voraussetzung mit mindestens 120 Lerneinheiten oder eine vergleichbare Ausbildung zu prüfen (B.10).
- Kosmetik- und Beautystudio: Prüfen Sie, welche Fachkundegruppe für Ihre geplanten Anwendungen gilt und ob die Lizenz-Voraussetzung in Ihrem Team erfüllt ist.
- Physiotherapie und Praxis: Die NiSV erfasst kosmetische und sonstige nichtmedizinische Anwendungen. Wie Ihr Angebot einzuordnen ist, klären Sie bitte mit der zuständigen Behörde.
Einen ausführlichen Vergleich von EMS und EMP lesen Sie in EMS vs. EMP: Der Vergleich für Studiobetreiber.
Österreich und Schweiz
Die NiSV ist eine deutsche Verordnung. Für Betriebe in Österreich und der Schweiz klären Sie die Anforderungen bitte mit der zuständigen Behörde.
In fünf Schritten zum Start in Deutschland
- Nachweise prüfen: Welche Fachkunde und welche Lizenz bzw. vergleichbare Ausbildung liegen in Ihrem Team vor?
- Lücken schließen: Fehlt etwas, planen Sie den Erwerb der Fachkunde rechtzeitig vor dem Start ein.
- Raum planen: Für das Gerät brauchen Sie einen Raum oder eine Kabine mit Liege, keine Trainingsfläche.
- Anzeige stellen: spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme bei der zuständigen Behörde Ihres Bundeslands.
- Einweisung und Start: Nach der Lieferung wird das Gerät aufgebaut, Ihr Team erhält eine Geräteeinweisung vor Ort und wird in Anwendung und Sicherheit geschult.
Werbung: Was Sie Ihren Kundinnen und Kunden versprechen
Die Wirkung einer Anwendung ist individuell verschieden. Verzichten Sie in Ihrer Werbung auf Heilversprechen und Ergebnisgarantien, und lassen Sie Werbeaussagen im Zweifel prüfen.
Wie wir Sie begleiten
Schon im Anfrageformular fragen wir, ob in Ihrem Betrieb eine NiSV-Fachkunde vorliegt. In Deutschland braucht der Betrieb eine NiSV-Fachkunde. Wir klären gemeinsam, was Ihnen noch fehlt. Zum Start erhalten Sie eine technische Einweisung vor Ort, Ihr Team wird in Anwendung und Sicherheit geschult. Mehr zu Gerät und Paketen: EMP-Gerät für Ihr Studio.
Klären Sie Ihre Fragen zu Fachkunde, Raum und Start im persönlichen Gespräch.
Jetzt Beratung anfragenHäufige Fragen zur NiSV bei EMP-Geräten
Gilt die NiSV für EMP-Geräte?
Ja, wenn das Gerät gewerblich zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken eingesetzt wird. Die NiSV nennt ausdrücklich Anlagen zur Magnetfeldstimulation (BMUKN-FAQ A.02, A.10).
Welche Fachkundegruppe gilt für EMP?
Die Fachkundegruppe „EMF-Muskelstimulation“ umfasst laut BMUKN Niederfrequenz-, Gleichstrom- und Magnetfeldgeräte zum Muskelaufbau und zur Muskelstraffung (B.05). Anwendungen zu kosmetischen Zwecken im Bereich des Gesichts und der Halsvorderseite gehören zu einer eigenen Fachkundegruppe.
Seit wann ist die Fachkunde Pflicht?
Die Regelungen zum Nachweis der erforderlichen Fachkunde sind am 31. Dezember 2022 in Kraft getreten (B.03).
Wann muss ich das Gerät anzeigen?
Der Betreiber zeigt der zuständigen Behörde den Betrieb der Anlage spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme an (A.07). Zuständig sind die Behörden der Bundesländer (A.08).
Gilt die NiSV auch in Österreich und der Schweiz?
Die NiSV ist eine deutsche Verordnung. Für Österreich und die Schweiz klären Sie die Anforderungen bitte mit der zuständigen Behörde.
Quellen
- Bundesumweltministerium (BMUKN): FAQ Strahlenschutz bei kosmetischen und nichtmedizinischen Anwendungen – Fragen A.02, A.07, A.08, A.10, B.03, B.05, B.10 (Stand 11.03.2024, abgerufen 02.10.2026)
Unverbindlich: Wir klären gemeinsam, was Ihnen für den Start noch fehlt.
Jetzt Beratung anfragenStand: 02.10.2026 · Herausgeber: Johne Consulting und Marketing GmbH (EMP Bodyshape). Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.
Jetzt Beratung anfragen